Gesetze
Gesetze gehören zu jedem Staat dazu, natürlich auch zum Staat Schlopolis!
Wichtiger Hinweis:
Diese Gesetze stammen aus dem letzten Projekt und haben daher keine Gültigkeit mehr. Sobald die neuen Gesetze vom Parlament beschlossen werden, werden wir euch hier umgehend informieren.
Staatsverfassung
Staatsgesetz über die Parteien
Staatsgesetz über die allgemeine Wahl
Staatsgesetz über Volksabstimmungen
Staatsgesetz über das Bürgerbüro
Staatsgesetz über den Aufbau der Verwaltung
Staatsgesetz über die Justiz
Staatsgesetz über die Nachhaltigkeit
Staatsgesetz über Arbeit und Entlohnung
Staatsgesetz über die Betriebe und die Wirtschaft
Strafgesetzbuch
Staatsverfassung
I. Grundrechte
1) Jeder Mensch im Staat hat das Recht, in Würde, Friede und größtmöglicher Freiheit zu leben.
2) Alle Staatsbürger sind gleichberechtigt. Der Staat garantiert für jeden Staatsbürger folgende Recht:
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Eigentum
b) Das Recht auf freie Meinungsäußerung und freie Presse
c) Das Recht zur Versammlung und Vereinigung
d) Das Recht zur freien Religionswahl
e) Das Recht auf eine sinnvolle Beschäftigung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten
f) Das Recht auf Brief- und Postgeheimnis
g) Das Recht auf Information
h) Das Recht auf Gemeingüter
i) Das Recht, vor dem Parlament zu sprechen
II. Staatsform
1) Schlopolis ist eine parlamentarische Nachhaltigkeitsmonarchie. Alle Macht geht vom Volke aus.
2) Neben der Demokratie ist Schlopolis fundamental und unabänderlich dem Wert der Nachhaltigkeit verpflichtet. Alle Bereiche des staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Schlopolis müssen vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit verwirklicht werden und sich nach Sinn und Möglichkeit an ihr orientieren.
3) Schlopolis ist ein Kulturstaat. Kulturell wertvolle Betriebe, Einrichtungen und Rituale sind von der Verfassung geschützt. Der Staat ist verpflichtet, diese zu unterstützen und zu erhalten.
4) Der Staat in der Gesamtheit all seiner Organe sowie sämtliche private Betriebe sind verpflichtet, die Partizipation und Chancengleichheit sämtlicher Staatsbürger zu gewährleisten. Näheres regelt das Staatsgesetz über Arbeit und Entlohnung.
III. Grundpflichten
1) Jeder Staatsbürger muss einer Reihe von täglichen Pflichten nachkommen:
a) Sechs Schulstunden (300 Minuten) Anwesenheit im Staat sowie die Pflicht, eine gewisse Zeit zu arbeiten (maximale Arbeitszeit sind 200 Minuten).
b) Staatsangehörige sind verpflichtet, ihren Ausweis nicht nur bei Betreten des Staates vorzuzeigen, sondern auch innerhalb seiner Grenzen nach Aufforderung eines Vollzugsbeamten (Polizei, Justiz, Ordnungsamt, Betriebsaufsicht).
c) Ausländische Besucher haben nur mit gültigem Visum Zutritt zum Staat.
d) Jeder Staatsbürger und jeder Gast ist verbindlich der Mülltrennung verpflichtet.
e) Jeder Staatsbürger hat mindestens einmal am Tag die Pflicht, einer Kulturzeit beizuwohnen.
f) Jede Person in Schlopolis soll nach eigenen Kräften möglichst nachhaltig leben.
IV. Die Parteien
1) Parteien in Schlopolis müssen demokratischen und nachhaltigen Grundsätzen folgen. Sie bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern und strukturieren sich selbst.
2) Jeder Partei erarbeitet bei seiner Gründung ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm. Dieses wird im Folgenden von den zuständigen Institutionen geprüft und gegebenenfalls zugelassen.
3) Näheres regelt das Staatsgesetz über die Parteien.
V. Das Wahlsystem
1) Jeder Bürger hat eine Stimme für eine Partei und eine Stimme für einen Direktkandidaten aus der eigenen Jahrgangsstufe bzw. dem Lehrerkollegium zu vergeben. Außerdem hat er eine Stimme für die Wahl des Monarchen.
2) Alle Wahlen werden durch das angegebene Mehrheitsverhältnis der abgegebenen Stimmen entschieden.
3) 18 Parlamentsmandate werden durch jeweils zwei Direktgewählte der acht Jahrgangsstufen und des Kollegiums besetzt. Es gewinnen jeweils die 2 Kandidaten mit den meisten Stimmen. Alle anderen Sitze werden über eine allgemeine Verhältniswahl vergeben, d. h. die Parlamentssitze werden nach prozentualem Anteil der Parteien bei der Wahl verteilt.
4) Ein Kandidat kann sowohl über die Liste einer Partei als auch über seine Jahrgangsstufe kandidieren. Wird ein Listenkandidat direkt gewählt, so wird sein Listenplatz weitergegeben.
5) Mindestens 5% der abgegebenen Stimmen sind nötig um ins Parlament einzuziehen.
6) Gewinnt eine Partei mehr Sitze als sie Listenplätze hat, muss sie zusätzliche Kandidaten werben, die für diese Partei ins Parlament einziehen. Dazu hat die Partei sieben Kalendertage Zeit, bis die von ihr nicht besetzten Sitze verfallen. Sollte ein Mandat aufgrund zu weniger Kandidaten nicht besetzt werden können, so verfällt dieser Platz ebenfalls.
7) Der Monarch und die jeweils zwei Direktkandidaten werden mit einer einfachen Mehrheit gewählt.
VI. Das Parlament
1) Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgaben, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren.
2) Das Parlament gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Diese wird mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen und wird vom Monarchen und seinem Kronrat bestätigt.
3) Mit seinem ersten Zusammentritt übernimmt das Parlament die alleinige Gesetzgebungskompetenz.
4) Im Parlament vertretene Parteien haben die Möglichkeit, eine Koalition zu schließen, um die Mehrheit im Parlament zu erlangen.
5) Ein Gesetzentwurf kann von der Regierung oder von Parlamentsmitgliedern ins Parlament eingebracht werden. Ist das Gesetz beschlossen, so wird es vom Monarchen unterzeichnet und verkündet und tritt sofort in Kraft.
6) Alle Gesetze sowie die Annahme des Haushaltsplanes benötigen einer einfachen Mehrheit.
7) Sollte der Haushaltsplan abgelehnt werden, so muss die Regierung diesen überarbeiten, bis ihm das Parlament zustimmt. Ist dies nach zwei Monaten nicht der Fall, so beschließt der Kronrat den Haushalt.
8) Das Parlament umfasst 36 Abgeordnete. Diese Abgeordneten dürfen keinen weiteren Beruf ausüben. Sie sind Staatsbeamte und werden dementsprechend vergütet.
9) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen. Eigenschaften des Amtes des Parlamentspräsidenten werden in der Geschäftsordnung des Parlaments definiert.
10) Während der Projektwoche tagt das Parlament täglich.
11) Jedes Parlamentsmitglied ist zur Anwesenheit in allen Parlamentssitzungen verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, so wird es nach der Geschäftsordnung des Parlaments gemaßregelt.
12) Die Regierung hat bei Parlamentssitzungen vollständig anwesend zu sein.
13) Alle Parlamentssitzungen, -protokolle und -beschlüsse werden nach der Sitzung veröffentlicht. Hierfür ist der Öffentlichkeitsbeauftragte des Parlaments zuständig.
14) Das Parlament ernennt den Gerichtshof.
VII. Der Monarch
1) Der Monarch ist das Oberhaupt des Staates. Er eröffnet die Sitzungen des Parlaments, teilt dem Volk dessen Entscheidungen mit und repräsentiert den Staat nach außen.
2) Der Monarch darf weder einer Partei, noch der Regierung, noch dem Parlament angehören. Er darf kein weiteres Amt ausführen und keinem weiteren Beruf nachgehen.
3) Der Monarch sitzt seinem Kronrat vor.
VIII. Die Regierung
1) Die Regierung ist die Leitung des Staates. Sie besteht aus dem Kanzler und seinen Ministern. Ein Regierungsamt kann mit dem Amt des Parlamentariers verknüpft sein. Weitere Beschäftigungen sind unzulässig.
2) Der Kanzler gibt am Anfang der Regierungszeit vor dem Parlament das Regierungsprogramm bekannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Politik des Staates.
3) Der Kanzler wird bei der ersten Parlamentssitzung mit absoluter Mehrheit gewählt. Sollte dies keinem Kandidaten gelingen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Es gewinnt der Kandidat mit den meisten Stimmen. Ihm obliegt die Regierungsbildung.
4) Kommt keine Regierung zustande, so vermittelt der Kronrat.
5) Mithilfe einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann das Parlament jederzeit einen neuen Kanzler oder einen neuen Minister wählen und damit seinen Vorgänger aus der Regierung entfernen.
6) Genaueres zum Aufbau der Verwaltung und zur Zuständigkeitenverteiltung regelt das Staatsgesetz über den Aufbau der Verwaltung.
IX. Der Gerichtshof
1) Jeder Staatsbürger kann in das Amt des Richters oder Staatsanwaltes erhoben werden.
2) Das Parlament ernennt die Richter mit einfacher Mehrheit, der Kronrat bestätigt diese im Amt.
3) Der Gerichtspräsident wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt, der Kronrat bestätigt diesen im Amt.
4) Der Justizminister ernennt seine Staatsanwälte. Der Kronrat bestätigt diese im Amt.
X. Der Kronrat
1) Der Kronrat ist das oberste Verfassungs-Kontrollgremium des Staates.
2) Der Monarch sitzt dem Kronrat in beratender Funktion und ohne Stimmrecht vor. Des Weiteren gehören ihm der Kanzler, der Oppositionsführer, der Parlamentspräsident, der Präsident des Gerichtshofs und drei Mitglieder des Orga-Teams an.
3) Der Kronrat bestätigt die Ernennung der Regierung und seiner Mitarbeiter und kann sämtliche Mitglieder der Regierung und Verwaltung aus dem Dienst entfernen.
4) Bei verfassungsrechtlichen Bedenken jeglicher Art hat der Kronrat volle Entscheidungsbefugnis. Diese ist unanfechtbar.
XI. Volksabstimmungen
1) Der Staat gewährleistet das Recht auf Volksabstimmungen.
2) Eine Volksabstimmung kann durch jeden Staatsbürger eingeleitet werden.
3) Für den Ablauf der Volksabstimmung ist der Bürgerbeauftragte als Leiter des Bürgerbüros zuständig.
4) Der Ablauf wird geregelt durch das unveränderliche Staatsgesetz über Volksabstimmungen.
XII. Notstandsartikel
1) Bei einer ernsten Gefährdung der Staatssicherheit kann der Monarch mithilfe einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Kronrats den Notstand ausrufen.
2) In diesem Falle werden alle Befugnisse des Parlaments, des Gerichtshofs und der Regierung auf das Orga-Team übertragen.
3) Die Gültigkeitsdauer des Notstands begrenzt sich auf den Tag der Notstandsausrufung. Diese kann an darauffolgenden Tagen wiederholt werden und der Notstand so verlängert werden.
XIII. Gültigkeit der Verfassung
1) Die Verfassung wurde am 6. Oktober 2019 vom Orga-Team angenommen und ist seither in Kraft. Ihr Bestehen endet mit dem Bestehen des Staates.
2) Die Staatsverfassung Schlopolis kann durch das Parlament mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden, sofern der Kronrat dem Wortlaut der Änderung einstimmig zustimmt.